Geheimhaltungsvertrag

Veröffentlicht am 14. April 2021

Wie ein Geheimhaltungsvertrag Unternehmen vor einer unerlaubten Weitergabe von vertraulichen Informationen und anderen Risiken schützt

Wann ist ein sogenannter Geheimhaltungsvertrag für Unternehmen sinnvoll und wer kümmert sich um eine möglichst rechtssichere Ausarbeitung der getroffenen Vereinbarungen? Das erfahren Interessierte im folgenden Beitrag.

Wie Unternehmen ihr geistiges Eigentum schützen können

Neue Produkte, Herstellungsverfahren und andere Innovationen sind Alleinstellungsmerkmale, mit denen sich ein Unternehmen von anderen Wettbewerbern absetzen kann. Umso wichtiger ist es, insbesondere Erfindungen durch gewerbliche Schutzrechte vor Nachahmung schützen zu lassen. Doch was geschieht in der Entwicklungszeit − in der Zeit also, bevor die Anmeldung eines Patents beziehungsweise Gebrauchsmusters überhaupt möglich beziehungsweise gar abgeschlossen ist? In diesem Stadium ist das Risiko, dass wertvolles Know-how durchsickert und die Konkurrenz erreicht oder aber durch Vorveröffentlichungen die Möglichkeit eines Patent-/Gebrauchsmusterschutzes de facto wegfällt, besonders hoch. In dieser Zeit geht es darum, wertvolles, nicht öffentlich zugängliches Wissen vor Missbrauch und unkontrollierter Verbreitung zu schützen. Das 2019 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) liefert zwar einen gesetzlichen Rahmen, um bei einer Rechteverletzung Schadensersatz einfordern zu können. Doch die Gesetzesgrundlage sieht ebenfalls vor, dass Innovationsteilnehmer, die ihr internes Wissen schützen möchten, selbst aktiv werden und geeignete Geheimhaltungsmaßnahmen treffen müssen.

Im folgenden Abschnitt wird erklärt, welche Möglichkeiten ein Geheimhaltungsvertrag in diesem Zusammenhang bietet.

Deshalb bietet ein Geheimhaltungsvertrag nachhaltigen Schutz

Die Tendenz der letzten Jahre geht weg von rein unternehmensinterner Forschung und Entwicklung hin zu gemeinschaftlicher Innovation. Ein Austausch von – meist nicht öffentlich zugänglichem – Know-how ist bei einer Kooperation mehrerer Innovationsteilnehmer unvermeidbar; vielmehr ist der Wissensaustausch ein Wesensmerkmal gemeinschaftlicher Forschung und Entwicklung. Doch nicht nur das bestehende Wissen der Innovationspartner, sondern auch die im Rahmen der gemeinschaftlichen Forschungs- und Entwicklungs-Tätigkeiten entstehenden Informationen bedürfen, zumindest bis zu einer allfälligen Anmeldung von Schutzrechten, eines Schutzes – und zwar sowohl gegen unberechtigten Zugriff durch Dritte als auch eine neuheitsschädliche Verwendung durch die Innovationspartner selbst. Da der gesetzliche Schutz allein hier an seine Grenzen stößt und insbesondere die Möglichkeit, die Schutz- und Durchsetzungsmechanismen des GeschGehG in Anspruch nehmen zu können, vom Bestehen passender Verträge abhängig ist, ist es notwendig, schriftliche Vereinbarungen, welche Geheimhaltungspflichten und Grenzen der zulässigen Verwendung von vertraulichen Informationen statuieren, abzuschließen. Wer sich lediglich auf das Wort von Geschäftspartnern und Mitarbeitern verlässt und die erforderlichen Vereinbarungen nicht schriftlich trifft, riskiert, dass es zu einer unkontrollierten und unerwünschten Weitergabe kommt – ein Verstoß, der dann nur unter sehr erschwerten Bedingungen oder aber gar nicht geahndet werden kann.

Ein Geheimhaltungsvertrag legt idealerweise insbesondere genau fest, wie mit vertraulichen Informationen umzugehen ist, wer Zugang dazu erhält und wie und innerhalb welcher Grenzen diese verwendet werden dürfen. Da auf diese Weise die Risiken von Wissensverlust minimiert werden können, ist ein Geheimhaltungsvertrag eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Entwicklungszusammenarbeit oder aber einen vorgeschalteten "reinen Wissensaustausch". Um für einen bestmöglichen Schutz zu sorgen, sollte man von Musterverträgen absehen und sich lieber an eine spezialisierte Kanzlei wenden. Experten wie die Europäische Rechtsanwältin (AT) Dr. Katarina Casals Ide können Geheimhaltungsvereinbarungen individuell ausarbeiten, welche eine fundierte rechtliche Grundlage für einen kontrollierten Wissensaustausch bieten und damit das Risiko von Wissensverlust und letztendlich auch wirtschaftlichen Schäden zu minimieren helfen.

Gewerblicher Rechtsschutz − umfassende Beratung und Vertretung in einer Münchner Anwaltskanzlei

Die Kanzlei ABP Burger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine gefragte Adresse in München, wenn es um den Schutz von geistigem Eigentum geht. Die Partnerinnen der Kanzlei, Europäische Rechtsanwältin (AT) Dr. Katarina Casals Ide Partnerin und Rechtsanwältin (AT und DE) Esther Humpl-Wagner, sind unter anderem auf Vertragsrecht mit IP-Bezug spezialisiert. Im Zuge dessen prüfen die erfahrenen Anwältinnen die Bedürfnisse ihrer Mandanten für die konkrete, in Frage stehende Kooperation und erarbeiten darauf basierend die passenden Vertragswerke und beraten über allfällige sonstige nützliche Schutzmaßnahmen und rechtliche Möglichkeiten. Oberste Priorität ist der durchsetzbare Schutz der Interessen und des wertvollen Know-Hows der Mandanten, gleichzeitig aber auch die Bereitstellung verständlicher und in der Praxis umsetzbarer Vertragswerke. Das Ziel ist also, durch die wichtige Vorarbeit, die die Kanzlei im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes leistet, kostspielige und vor allem auch geschäftsschädigende Streitfälle zu vermeiden. Im Falle des Falles unterstützt ABP Burger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH selbstverständlich aber auch bei der Durchsetzung allfälliger Ansprüche aus Rechtsverletzungen, sowohl im In- als auch im Ausland.

Ein Geheimhaltungsvertrag gilt als wichtiger Baustein im gewerblichen Rechtsschutz und ist im Bereich gemeinschaftlicher Forschung und Entwicklung wohl der Grundstein eines zukünftigen Patent- oder Gebrauchsmusterschutzes – allerdings nur, wenn er auf den individuellen Anwendungsfall hin passend ausgearbeitet und in Schriftform abgeschlossen wurde. Hierbei unterstützt die Münchner Rechtsanwaltskanzlei ABP Burger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH umfassend.

Dr. Katarina Casals Ide und 
Esther Humpl-Wagner